Anmeldender
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Die Geltendmachung von Kurzarbeit erfolgt durch den Arbeitgeber. |
Anspruchsinhaber
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Der Arbeitnehmer. |
Kantonale Amtsstelle
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Die Zuständigkeitszuordnung obliegt den Kantonen. |
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In der Regel ist die für das AVIG zuständige Amtsstelle eine Abteilung der Volkswirtschaftsdirektion. |
Voranmeldung
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Anmeldeobliegenheit |
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- durch Arbeitgeber
- bei kantonaler Amtsstelle
- Form schriftlich (Formulare)
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Voranmeldefrist |
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- in der Regel mindestens 10 Tage
- ausnahmeweise 3 Tage bei plötzlich eintretenden,
- nicht vorhersehbaren Umständen
- auch für Verlängerung 10 Tage vor Ablauf der bew. KA
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Verspätete Anmeldung |
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Anrechenbarkeit erst nach Ablauf der Meldefrist |
Amtsentscheid
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Entscheidungszeitpunkt |
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- in der Regel innert der 10-tägigen Voranmelde-Frist
- auf Verlangen Nachweisergänzung durch weitere Unterlagen
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Arbeitgeberpflichten
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Lohnfortzahlung |
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- an betroffene ANer: 80 % des Verdienstausfalls
- Umfang: auf Lohn und vereinbarten regelm. Zulagen
- wann: am ordentlichen Zahltagstermin
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Karenztage-Übernahme |
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Der Arbeitgeber hat vom anrechenbaren Arbeitsausfall zu übernehmen:
- 1.–6. Abrechnungs-Periode: je 2 Karenztage
- 7.-12. Abrechnungs-Periode: je 3 Karenztage
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Sozialversicherungsbeiträge |
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- Umfang: 100 % ./. Arbeitnehmeranteile
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Auskunfts- und Meldepflicht |
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Geltendmachung der KAE |
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- Zeitpunkt: nach Ablauf Abrechnungsperiode
- Formulare
- Antrag auf KAE
- schriftliche Einwilligung ANer
- Abrechnung von Kurzarbeit
- Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden
- Liste des Grundlohnes samt vertraglich vereinbarten Jahresendzulagen
- Liste bezahlter Feiertage sowie des Ferienanspruchs
- Bescheinigung über Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
- Erhebungsbogen für die Ermittlung der saisonalen Ausfallstunden
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Aufbewahrungspflicht |
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- betriebl. Unterlagen: während 5 Jahren
- Vorlagepflicht: zG Ausgleichsstelle
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Verlängerung
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siehe Anmeldung |
Kontrolle
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- Betriebsanalyse: durch kantonale Amsstelle
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Zwischenbeschäftigung
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Zuweisung eigener Suche |
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- Ganz-/halbtägiger Arbeitsaufall: Annahme einer geeigneten/zumutbaren Zwischenbeschäftigung
- KA > 1 Monat: ANer muss sich selber um Zwischenbeschäftigung bemühen
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Zustimmung |
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- durch: Arbeitgeber
- Verweigerung: nur bei Verletzung von arbeitsvertraglichen Verpflichtungen
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Mitteilungspflicht |
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- Arbeitnehmer: an Arbeitgeber
- Arbeitgeber: an AlK.
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Verweigerung |
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- Folge: Ablehnung Vergütung KAE
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