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Kurzarbeit

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Glossar

Rechtsgebiet:
Kurzarbeit
Stichworte:
Kurzarbeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

AHV-/IV/EO/ALV-Beiträge

Die Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Beiträge für die Sozialversicherungen des Arbeitnehmers.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen weiterhin die vollen Beiträge bezahlen bzw. abführen.

Arbeitgeber-COVID-19-KAE-Anmeldung

Grundsätzlich ist die Beantragung von KAE an dieser Stelle unter zwei Voraussetzungen möglich:

Bei der Entschädigung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt es zu unterscheiden in:

  • Arbeitsausfall infolge Abriegelung der Städte (behördliche Massnahme) oder
  • Arbeitsausfall infolge Nachfragerückgänge als Folge von Infizierungsängsten der Kunden (wirtschaftliche Gründe).

Arbeitnehmer-Abwesenheit aus persönlichen Gründen: KAE-Anspruch?

Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aus persönlichen Gründen – wie Krankheit, Angst vor Ansteckung oder familiäre Verpflichtungen – nicht erbringen, gilt dessen Abwesenheit nicht als anrechenbare Ausfallstunden, für die den Betrieb zur KAE berechtigen würde.

Arbeitnehmer-Zustimmung

Will der Arbeitgeber eine KAE veranlassen, muss er bei den betroffenen Arbeitnehmer vorgängig die schriftliche Zustimmung zur Kurzarbeit einholen.

Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Kurzarbeit abzulehnen.

Die Arbeitgeber muss diesfalls weiterhin den vollen Lohn gemäss Arbeitsvertrag zahlen; der Arbeitnehmer läuft Gefahr, dass ihm der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt.

Coronavirus: Normales Betriebsrisiko?

Das SECO beurteilt das unerwartete Auftreten des neuen Coronavirus und dessen Auswirkungen als nicht zum normalen Betriebsrisiko bzw. unternehmerischen Risikos gehörend.

COVID-19-KAE

Zur Unterstützung der Arbeitgeber, die wegen des neuen Coronavirus in Schwierigkeiten gerieten, schnell und unkompliziert zu unterstützen, hat das SECO den administrativen Aufwand für die Kurzarbeits-Meldung im Zusammenhang mit dem Coronavirus vereinfacht:

  • Prozess / Abwicklung (befristet)
    • Aufhebung der Voranmeldefrist für Kurzarbeit
    • Die KAE-Abrechnung wurde vereinfacht (nur ein Formular, nur fünf Angaben notwendig)
  • Anspruchsberechtigung (befristet)
    • Der Anspruch auf KAE ist ausgedehnt auf Personen
      • in befristeten Arbeitsverhältnissen
      • in Lehrverhältnissen
      • im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
      • die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten
      • die als besonders gefährdet gelten und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen:
        • Bluthochdruck
        • Diabetes
        • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
        • chronische Atemwegserkrankungen
        • Krebs
        • Erkrankungen, die das Immunsystem schwächen
  • Leistungen / Lohnzahlung
    • (befristete) Pauschalen, Limiten und Ausnahmen siehe die dortigen Erlasse.

Kurzarbeit

Als Kurzarbeit gilt die vorübergehende, wirtschaftlich oder behördlich bedingte Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei das Arbeitsverhältnis aufrecht bleibt.

Kurzarbeit-Anmeldung

Der Arbeitgeber hat die geplante Kurzarbeit mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit beim Kanton schriftlich voranmelden.

Der Arbeitnehmer muss selber nichts unternehmen.

Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die Kurzarbeit rechtmässig ist und, ob sie tatsächlich dem Erhalt der Arbeitsplätze dient.

Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

Die Qualifikation als Arbeitsausfall ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

  • Für jene Arbeitnehmer, die von einem Arbeitsausfall betroffen sind, erhält der Arbeitgeber bei erfüllten Voraussetzungen und richtigem Vorgehen eine Kurzarbeitsentschädigung
    • Diese beträgt 80 % des Verdienstausfalls, d.h. 80 % des Lohns
  • Lernende, Temporärarbeiter und Personen in befristetem Arbeitsverhältnis sind von der Kurzarbeit nicht betroffen
    • Sie erhalten ihren vollen Lohn
  • Vorbehalten bleiben Abweichungen kraft COVID-19-Regime.

KAE-Vorschuss

Ist für ein Unternehmen ein Liquiditätsengpass entstanden, kann es einen KAE-Vorschuss beantragen. Auskunft erteilt die zuständige Arbeitslosenkasse.

Kündigung

Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer während einer Kurzarbeitsphase – unter Einhaltung der Kündigungsfristen – jederzeit kündigen.

Für die Dauer der Kündigungsfrist hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Lohn zu bezahlen, ungeachtet dessen, ob eine Vollbeschäftigung möglich ist oder nicht.

Lohnberechnung bei Kurzarbeit

Massgebend ist – vorbehältlich einer Deckelung – der versicherte Verdienst.

Als versicherter Verdienst gilt – vereinfacht ausgedrückt – der Lohn, auf welchem die Arbeitnehmer-AHV(IV/EO/ALV-Beiträge etc. abgezogen wurden.

Der 13. Monatslohn wird mitgerechnet

Berufsbedingte Spesen dürfen rechnerisch bei der Lohnberechnung nicht miteinbezogen werden.

Obergrenze für die versicherten Löhne

Der Höchstbetrag des versicherten Lohnes beläuft sich bei Kurzarbeit auf

  • CHF 148’200.00 p.a. bzw.
  • CHF 12’350.00 pro Monat

Dieser Betrag gilt unabhängig von der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus, sowohl hinsichtlich Arbeitslosenentschädigung (ALE) als auch für die Kurzarbeitsentschädigung (KAE).

Voranmeldung

Die Geltendmachung einer KAE ist bei der zuständigen Behörde voranzukündigen; dabei sind Fristen zu beachten, allgemein oder nach dem COVID-19-Regime

Zweck

Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird den Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, während eines gewissen Zeitraums ein Teil der Lohnkosten gedeckt.

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