Arbeitnehmer, die
- die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben, das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht gem. AHVG 3 jedoch noch nicht erreicht haben, oder
- die für die AlV beitragspflichtig sind.
Eine Mindestdauer der Beitragsleistung an die AlV wird nicht vorausgesetzt.