Der Arbeitsausfall muss, um anrechenbar zu sein, mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmachen, die vom Arbeitnehmer im Betrieb oder in der als solchen anerkannten Betriebsabteilung geleistet werden.
Berechnungsgrundlage:
- Arbeitsstunden aller Arbeitnehmer
- Ausgenommen sind die Zeiten von Arbeitnehmern, die
- keinen Anspruch auf KAE haben
- keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben
- Total der betrieblichen Soll-Stunden nach Abzug aller bezahlten oder unbezahlten Absenzen.