Die für die KAE erforderliche Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus:
- Tägliche Erhebung der geleisteten Arbeitsstunden
- Tägliche Aufzeichnung der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden
- Erfassung aller übrigen Absenzen und Auskunftspflicht.