Nicht unter den Begriff der Kurzarbeit fallen Arbeitsausfälle, die
- nicht vorübergehend sind
- nicht geeignet sind, Arbeitsplätze zu erhalten
- durch betriebsorganisatorische Massnahmen bedingt sind (Reinigung, Unterhalt, Reparatur)
- durch branchen-, berufs- und betriebsübliche oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht werden
- durch Feiertage entstehen (inkl. 2 Arbeitstage vor und nach den Feiertagen)
- durch Betriebsferien entstehen (inkl. 5 Arbeitstage vor und nach den Betriebsferien).