Unter dem Titel „Kurzarbeitsentschädigung“ (KAE) sind Arbeitsausfälle versichert, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind und einen unvermeidbaren Arbeitsausfall von mindestens 10 % der üblichen Arbeitszeit des Unternehmens, des Betriebes oder der Abteilung zur Folge haben.
Erreicht der Arbeitsausfall pro Monat nicht mindestens 10 % der im Unternehmen, im Betrieb oder in der Abteilung geleisteten Arbeitsstunden, entsteht kein KAE-Anspruch.
Vgl. auch